Rechtliche Grundlagen Weitere Rechtsgrundlagen
Neben den medienrechtlichen Staatsverträgen, dem hr-Gesetz und der hr-Satzung gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die für die Arbeit des Hessischen Rundfunks relevant sind.
Seit 2009 sind ARD, ZDF und Deutschlandradio verpflichtet, ihre Telemedienangebote bzw. wesentliche Änderungen ihrer Telemedienkonzepte einem sogenannten Dreistufentest zu unterziehen. Mit diesem Verfahren überprüft das zuständige Gremium der jeweiligen Rundfunkanstalt – beim hr der Rundfunkrat -, ob die Online-Angebote dem öffentlich-rechtlichen Auftrag entsprechen. Die Vorgaben des Medienstaatsvertrags für das Verfahren werden dabei durch die „Richtlinie des Hessischen Rundfunks für neue Telemedienangebote, wesentliche Änderungen bestehender Telemedienangebote sowie für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme“ näher konkretisiert.
Eine entsprechende Richtlinie der ARD gibt es für gemeinschaftliche Telemedienangebote. Das Verfahren wird dann von der jeweils federführenden Rundfunkanstalt durchgeführt.
Auf dieser Grundlage hat der Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks 2009/2010 die im „Telemedienkonzept hr-online“ beschriebenen bestehenden Telemedienangebote des hr im Rahmen eines Dreistufentest geprüft und genehmigt. 2021/2022 wurde ein weiterer Dreistufentest durchgeführt und das vorgelegte „Telemedienänderungskonzept hr-online“ genehmigt.
Darüber hinaus hat der Rundfunkrat eine „Richtlinie für die Verbreitung von hr-Telemedienangeboten über Drittplattformen“ verabschiedet, in der unter anderem die Inanspruchnahme von Drittplattformen begründet wird. Zudem enthält die Richtlinie Regelungen zu Datenschutz, Werbung und Jugendmedienschutz.
Die „Richtlinie des hr zum Angebot von Sendungen auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien“ enthält verschiedene im Medienstaatsvertrag vorgesehene Erläuterungen im Zusammenhang mit der Onlinestellung bestimmter Werke.
Zudem wurde durch die Rundfunkräte der ARD-Landesrundfunkanstalten, darunter der Rundfunkrat des hr, die „ARD-Verfahrensordnung für die Einstellung, die Überführung und den Austausch von Gemeinschaftsangeboten gemäß § 32a MStV“ verabschiedet.