Rechtliche Grundlagen Staatsverträge

Die wesentlichen medienrechtliche Regelungen sind in Deutschland in Staatsverträgen festgehalten.

Mikrophone bei einer Pressekonferenz
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Die Staatsverträge

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist Medienrecht in Deutschland Sache der Länder. Um Regelungen zu verabschieden, die einheitlich in ganz Deutschland gelten sollen, schließen die Länder Staatsverträge, die dann mit Zustimmung der jeweiligen Länderparlamente in Landesrecht überführt werden. In verschiedenen solcher Staatsverträge haben die 16 Länder alle wichtigen Grundlagen für Rundfunk und Telemedien in Deutschland festgelegt. Mit sogenannten Medienänderungsstaatsverträgen (MÄStV) können die Staatsverträge überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden und bedürfen dann der vorgenannten Transformation in Landesrecht.

Diese Staatsverträge werden ergänzt durch spezifische Regelungen für den privaten Rundfunk im jeweiligen Bundesland – in Hessen durch das Hessische Privatrundfunkgesetz. Darüber hinaus gibt es landesgesetzliche Regelungen für die jeweilige Landesrundfunkanstalten – für den Hessischen Rundfunk im hr-Gesetz.

Der Medienstaatsvertrag

Am 7. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten und ersetzt den bisherigen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV).

Der Medienstaatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland und richtet sich dabei sowohl an öffentlich-rechtliche wie auch private Anbieter. Wie bisher der Rundfunkstaatsvertrag beinhaltet der Medienstaatsvertrag allgemeine Vorschriften für den Rundfunk, also lineare Hörfunk- oder Fernsehprogramme. Geregelt werden etwa Bereiche wie Berichterstattung, Werbung, Sponsoring und Gewinnspiele. Ebenso sind Auskunftsrechte und Informationspflichten der Veranstalter enthalten. Der Medienstaatsvertrag schreibt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor, wie beispielsweise Auftrag, Programmangebote, Finanzierung oder kommerzielle Tätigkeiten auszusehen haben. Für den privaten Rundfunk sind unter anderem die Zulassung und Finanzierung geregelt und es gibt Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Zudem enthält der Medienstaatsvertrag umfangreiche Regelungen für Telemedien.

Mit dem Medienstaatsvertrag wurden erstmals auch Regelungen für neuere Player der Medienwelt eingeführt. Erfasst werden nun auch Benutzeroberflächen von Endgeräten wie Smart-TVs und App-Stores, außerdem Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Sprachassistenten.

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) gibt es seit 1996. Er regelt unter anderem das Verfahren, wie der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten ermittelt wird.

Dafür gibt es die "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten" (KEF). Die Aufgaben der KEF, ihre Befugnisse, ihre Zusammensetzung und das Verfahren, nach dem die Rundfunkanstalten ihren Bedarf bei der KEF anmelden müssen – all das ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt.

Darüber hinaus ist dort beispielsweise auch die Höhe des Rundfunkbeitrags geregelt. Derzeit sind das 18,36 Euro im Monat.

Diese Beitragshöhe ist in dem aktuell gültigen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag aus dem Jahr 2020 zwar nicht normiert. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021 entschieden, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat angepasst wird (BVerfG Beschl. v. 20. Juli 2021, Az.: 1 BvR 2756/20-1 BvR 2775/20-1 BvR 2777/20-). Dieser Beschluss erging auf eine Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten hin, nachdem das Land Sachsen-Anhalt seine Zustimmung zu dem Entwurf des ersten Medienänderungsstaatsvertrags, der eine Anhebung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro monatlich vorsah, unterlassen hatte.

Der Beitragsservice hat die Entscheidung des Gerichts in die Tat umgesetzt und diesen Rundfunkbeitrag erstmals für den Monat August 2021 erhoben.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Er reformierte das Gebührenmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Bis dahin hing die Rundfunkgebühr vom Vorhandensein eines Radio- oder Fernsehgeräts ab. Nun ist der Rundfunkbeitrag an die Wohnung beziehungsweise die Betriebsstätte geknüpft. Die Zahlungsverpflichtung ist damit unabhängig von technischen Geräten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt außerdem die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und das Verfahren der Beitragszahlung.

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag wurde im Jahr 2002 abgeschlossen und seither mehrfach überarbeitet. Er enthält Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Angeboten in Rundfunk und Telemedien.

Quelle: Hessischer Rundfunk