Rechtliche Grundlagen Die Satzung des Hessischen Rundfunks

Am 29. September 2017 wurde vom Rundfunkrat die Satzung des Hessischen Rundfunks über die betriebliche Ordnung beschlossen. Sie legt den Rahmen fest, wie Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant zusammenarbeiten.

Die hr-Satzung
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Die Satzung des Hessischen Rundfunks

Am 29. September 2017 wurde vom Rundfunkrat die Satzung des Hessischen Rundfunks über die betriebliche Ordnung beschlossen. Das Beschließen der Satzung ist Recht und Pflicht des Rundfunkrats. Das steht in § 7 Absatz 2 des 1948 verabschiedeten "Gesetzes über den Hessischen Rundfunk".

Die Satzung des Hessischen Rundfunks legt den Rahmen fest, wie der Rundfunkrat, der Verwaltungsrat und der Intendant zusammenarbeiten. Sie gibt beispielsweise vor, wie oft Rundfunk- und Verwaltungsrat zusammentreten, wann sie beschlussfähig sind, wie Ausschüsse zu bilden sind, für welche Rechtshandlungen der Intendant die Zustimmung des Verwaltungsrats braucht oder wer über Einsprüche gegen Darbietungen entscheidet.

Mit Inkrafttreten der Satzung des Hessischen Rundfunks über die betriebliche Ordnung vom 29. September 2017 trat die vorherige Satzung vom 2. Juli 1949 in der Fassung vom 27. Juni 2005 außer Kraft. Die Satzung des Hessischen Rundfunks über die betriebliche Ordnung wurde am 23. Oktober 2017 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht und in der Folgezeit mehrfach geändert.

Eine weitere Satzung des Hessischen Rundfunks ist die „Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“. Sie regelt beispielsweise nähere Einzelheiten zu erforderlichen Anzeigen der Beitragsschuldner*innen, zur Erfüllung von Nachweispflichten oder wie Zahlungen zu leisten sind.

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Dateien zum Download

hr-Satzung [PDF - 114kb]
Satzung des hr über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [PDF - 74kb]

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Quelle: Hessischer Rundfunk